§ 1 Allgemeines
(1) Die Firma Kasper-Reisen, Dorf 19 (Büro), 77784 Oberharmersbach, Telefon
07837/224, Telefax 07837/1300, This e-mail address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it. (nachfolgend
„Veranstalter“ genannt) bieten als Reiseveranstalter Reisen gemäß den aktuellen
Reisekatalogen an. Soweit die Veranstalter ausschließlich als Vermittler einer Reise
auftreten, wird dies ausdrücklich im jeweiligen Reisekatalog gekennzeichnet. In
diesen Fällen wird jeweils auf die allgemeinen Reisebedingungen der jeweiligen
Veranstalter verwiesen.
(2) Treten die Veranstalter im Einzelfall lediglich als Vermittler von Leistungen auf,
so kommt der Reisevertrag bzw. der Vertrag über eine vermittelte Einzelleistung
ausschließlich zwischen dem Reisenden und dem jeweiligen Reiseveranstalter oder
sonstigem Leistungsträger zustande. Die nachfolgenden Bedingungen sind auf das
Rechtsverhältnis zwischen dem Reisenden und dem Veranstalter wegen der Reisevermittlung
unanwendbar.
(3) Für die Leistungen, gleich ob aus einem Reisevertrag oder einer Einzelleistung
(z.B. nur Busfahrt) von den Veranstaltern gelten ausschließlich die vorliegenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Reisenden wird widersprochen.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Die verbindliche Buchung durch den Reisenden kann formlos, insbesondere auch
fernmündlich oder über die Internetseite unter: www.kasper-reisen.de erfolgen.
(2) Bei der Buchung über die Internetseiten gibt der Reisende nach vollständigem
Ausfüllen und der Eingabe seiner persönlichen Daten in dem Online-Buchungsformular
und durch anschließendes Klicken des Buttons „Buchen“ ein verbindliches
Angebot zum Abschluss eines Reisevertrages ab. Der Reisende kann den Buchungsvorgang
jederzeit durch Schließen des Browser-Fensters abbrechen. Für den Vertragsschluss
steht ausschließlich Deutsch als Sprache zur Verfügung.
(3) An die Buchung ist der Reisende fünf Arbeitstage gebunden. Es wird darauf hingewiesen,
dass die Anmeldung auch in Bezug auf die vom Reisenden genannten
weiteren Teilnehmer verbindlich ist.
(4) Ein Vertragsabschluss und damit eine vertragliche Bindung über die einzelnen
Leistungen kommt dann zustande, sofern der Veranstalter die Buchung des Reisenden
für eine Reise gegenüber dem Reisenden schriftlich innerhalb der Annahmefrist
bestätigt hat (nachfolgend „Buchungsbestätigung“). Sofern die Buchungsanfrage
des Reisenden weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn abgegeben wurde,
kommt der Reisevertrag ausdrücklich durch eine Auftragsbestätigung seitens des
Veranstalters oder durch schlüssiges Handeln, insbesondere durch Zulassung zur
Reise, zustande. Der Reisende erhält dann spätestens bei Antritt der Reise die
Buchungsbestätigung ausgehändigt.
(5) Weicht die Buchungsbestätigung von der tatsächlich durchgeführten Buchung
des Reisenden ab, so liegt in der Buchungsbestätigung ein neuer Vertragsantrag,
an den der Veranstalter zehn Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb
dieser Frist durch Rücksendung der unterschriebenen Buchung annehmen kann.
Der Veranstalter wird den Reisenden gesondert auf diese Annahmefrist hinweisen.
§ 3 Leistungen
(1) Katalogangaben sind für den Veranstalter bindend. Der Veranstalter behält sich
jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren
Gründen, insbesondere aufgrund
a) einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen
wie Hafenoder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende
Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospektes oder
b) wenn die vom Reisenden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise
nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung
des Prospektes verfügbar ist, vor Vertragsschluss eine konkrete Änderung der
Prospekt- und Preisangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich
informiert wird.
(2) Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
maßgeblichen Leistungsbeschreibung (z.B. Prospekt oder Katalog) sowie
den weiteren Vereinbarungen, insbesondere nach der Buchung und der Buchungsbestätigung
sowie zusätzlicher Zusicherungen, Nebenabreden, besondere Vereinbarungen
oder vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden. Im Falle von Widersprüchen
gilt die Buchungsbestätigung.
§ 4 Preise und Zahlung
(1) Die im Prospekt bzw. auf unsere www.kasper-reisen.de angegebenen Preise
sind Endverbraucherpreise und beinhalten die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer,
soweit eine solche anfällt. Eine Reiserücktrittsversicherung und sonstige
Zusatzleistungen (z.B. die Bereitstellung von Eintrittskarten) bedürfen einer ausdrücklichen
zusätzlichen Vereinbarung.
(2) Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung) des Reisenden sind nur
nach Aushändigung des Sicherungsscheines unter Beachtung der nachfolgenden
Bestimmungen zu leisten:
a) Nach Abschluss des Reisevertrages sind 20 % des Reisepreises zu zahlen.
b) Der Restbetrag ist auf Anforderung 14 Tage vor Reisebeginn Zug um Zug gegen
Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich
und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein), zu zahlen.
c) Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn verpfl ichten den
Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen
Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich
und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein).
d) Die Verpfl ichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht,
wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt
und der Reisepreis 75 Euro nicht übersteigt.
§ 5 Preis- und Leistungsänderungen
(1) Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten
Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom
Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet,
soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt
der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eine zulässige Änderung einer
wesentlichen Reiseleistung hat der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich nach
Kenntnis des Änderungsgrundes zu erklären.
(2) Der Veranstalter kann Preiserhöhungen bis zu 5 Prozent des Gesamtreisepreises
verlangen, wenn nachweisbar und erst nach Vertragsabschluss konkret
eintretend einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte
Leistungen, wie Hafenoder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die
betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird, sofern zwischen
dem Vertragsschluss und dem Reisebeginn mehr als vier Monate liegen und
der Veranstalter die Erhöhung in einzelnen Bereichen nicht durch Einsparungen in
anderen Bereichen ausgleichen kann. Auf den genannten Umständen beruhende
Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend vom
Beförderungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil konkret berechnet auf den Reisepreis
auswirkt. Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten
Abreisetermin verlangt werden und der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich
nach Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund die Preisänderung erklärt.
(3) Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5 Prozent des Gesamtreisepreises
oder im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung
kann der Reisende kostenlos vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme
an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise verlangen, soweit der
Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden
aus seinem Angebot anzubieten.
(4) Die Rechte nach Absatz 3 hat der Reisende gegenüber dem Veranstalter unverzüglich
nach deren Erklärung nach Absatz 2 geltend zu machen.
(5) Eine zulässige Änderung führt nicht zum Ausschluss der Gewährleistungsrechte
des Reisenden.
§ 6 Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn
(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Maßgeblich
für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim
Veranstalter Reisen, welche im Interesse des Reisenden schriftlich erfolgen sollte.
(2) Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, so verliert der Veranstalter den Anspruch
auf den vereinbarten Reisepreis. Der Veranstalter kann jedoch eine angemessene
Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem
Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Veranstalter ersparten Aufwendungen
sowie dessen, was der Veranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen
erwerben kann. Der Veranstalter kann die Entschädigung nach seiner Wahl
konkret oder pauschalisiert berechnen.
(3) Wählt der Veranstalter eine pauschale Berechnung der Entschädigung, so
kann der Veranstalter folgende Prozentsätze des Reisepreises als Entschädigung
ansetzen:
Bei Busreisen
bis 30 Tage vor Reiseantritt 10 %;
vom 29. bis 21. Tag vor Reiseantritt 20 %;
vom 20. bis 15. Tag vor Reiseantritt 30 %;
vom 14. bis 10. Tag vor Reiseantritt 50 %;
vom 9. bis 7. Tag vor Reiseantritt 75 %;
vom 6. bis ein Tag vor Reiseantritt 85 % und
am Tag der Reise 90%.

Bei See- und Flusskreuzfahrten
Bis 30. Tag vor Reiseantritt 25 %
vom 29. Tag bis 22. Tag vor Reiseantritt 40 %
vom 21.Tag bis 15. Tag vor Reiseantritt 60 %
vom 14. Tag bis 1. Tag vor Reiseantritt 80 %
am Abreisetag und bei Nichtanreise 90 %
Dem Reisenden bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass dem Veranstalter ein
geringerer Schaden entstanden ist.
§ 7 Ersatzreisende
(1) Der Reisende kann bis zum Reisebeginn bestimmen, dass an seiner statt ein
Dritter die Reise antreten solle (nachfolgend „Ersatzreisender“), sofern der Ersatzreisende
den besonderen Reiseerfordernissen (z.B. Gesundheit, Mindestalter) genügt
und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften, behördliche Anordnungen
oder sonstige in der Person des Ersatzreisenden liegende wichtige Gründe entgegenstehen
und der Veranstalter der Teilnahme nicht aus diesen Gründen widerspricht.
(2) Der Reisende und der Dritte haften gegenüber dem Veranstalter als Gesamtschuldner
für den Reisepreis sowie für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden
Mehrkosten, regelmäßig pauschalisiert auf 15 Euro. Dem Reisenden
bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass der Veranstalter durch den Austausch
des Reisenden ein geringerer Schaden entstanden ist.
§ 8 Mindestteilnehmerzahl
(1) Ist in der Beschreibung der Reise (z.B. Prospekt oder Katalog) ausdrücklich
eine Mindestteilnehmerzahl angegeben und wird diese nicht erreicht, so kann der
Veranstalter vom Vertrag zurücktreten. Der Veranstalter wird dem Reisenden unverzüglich
nach Kenntnis des Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl, spätestens
jedoch drei Wochen vor Reisebeginn über eine etwaige Nichtdurchführung durch
Rücktrittserklärung unterrichten.
(2) Der Reisende kann dann die Teilnahme an einer anderen, gleichwertigen,
vom Veranstalter angebotenen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der
Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot
anzubieten. Die Erklärung muss vom Reisenden unverzüglich nach Zugang
der Rücktrittserklärung vom Veranstalter abgegeben werden. Wird die Reise aus
vorgenannten Gründen nicht durchgeführt, erhält der Reisende auf den Reisepreis
geleistete Zahlungen umgehend erstattet.
§ 9 Gewährleistung
(1) Hat die Reise nicht die zugesicherten Eigenschaften oder ist mit Fehlern behaftet,
die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem
Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern (Mangel), so kann der
Reisende Abhilfe verlangen. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn
sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Veranstalter kann auch in
der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
(2) Für die Dauer einer mangelhaften Erbringung der Reise kann der Reisende
eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der
Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs
der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden
haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft
unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
(3) Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet
der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der
Reisende nach seiner Wahl selbst Abhilfe schaffen und den Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen verlangen oder im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den
Reisevertrag kündigen. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur
dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter verweigert wird oder
wenn die sofortige Abhilfe oder die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein
besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
(4) Der Reisende kann den Reisevertrag auch kündigen, wenn dem Reisenden die
Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Veranstalter erkennbaren Grund
nicht zuzumuten ist.
(5) Im Falle der Kündigung schuldet der Reisende dem Veranstalter den auf die in
Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese
Leistungen für ihn von Interesse waren.
(6) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 10 Pass, Visa, Zoll, Devisenund Gesundheitsbestimmungen
(1) Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein
gültiger Reisepass erforderlich ist. Im Rahmen seiner gesetzlichen und vertraglichen
Informationspfl icht erteilt der Veranstalter den Gästen über die jeweiligen darüber
hinausgehenden ausländischen Pass-, Visa-, Zoll-, Devisenund Gesundheitsbestimmungen
gewissenhaft Auskunft, soweit diese in Deutschland in Erfahrung gebracht
werden können. Für die Einhaltung dieser Bestimmungen ist der Reisende jedoch
selbst verantwortlich. Kosten und Nachteile, die dem Reisenden aus der Nichteinhaltung
von Bestimmungen entstehen, gehen zu seinen Lasten, es sei denn, diese
sind durch eine schuldhafte Falschoder Fehlinformation vom Veranstalter bedingt.
(2) Soweit vom Veranstalter Auskünfte nach Absatz 1 erteilt werden, geht der
Veranstalter davon aus, dass der Reisende deutscher Staatsbürger ist, sofern der
Veranstalter eine andere Staatsbürgerschaft vom Reisenden nicht mitgeteilt wird.
§ 11 Haftung
(1) Der Veranstalter beschränkt seine vertragliche Haftung für Schäden, die nicht
Körperschäden oder Schäden aufgrund der Verletzung des Rechts der sexuellen
Selbstbestimmung sind, auf den dreifachen Reisepreis. Diese Haftungsbeschränkung
gilt, soweit der Schaden des Reisenden weder vorsätzlich, grob fahrlässig
noch wegen fahrlässiger Verletzung einer so wesentlichen Pfl icht, deren Erfüllung
die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpfl icht,
z.B. die Erbringung der Reiseleistungen) herbeigeführt wurde oder soweit der
Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen Verschuldens
des Leistungsträgers verantwortlich ist.
(2) Gelten für eine vom Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale
Übereinkommen oder auf solche beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen
ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen
entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten
Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich der Veranstalter gegenüber dem
Reisenden darauf berufen.
§ 12 Ausschluss- und Verjährungsfristen
(1) Ansprüche wegen eines Mangels der Reise hat der Reisende innerhalb eines
Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem
Veranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche
nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist
verhindert worden ist.
(2) Reisevertragliche Ansprüche des Reisenden wegen eines Mangels der Reiseverjähren
in einem Jahr, sofern der Veranstalter den Mangel nicht arglistig verschwiegen
hat. Die Verjährung beginnt mit dem Tag nach der vertraglich vorgesehenen
Beendigung der Reise.
(3) Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie alle Ansprüche auf Ersatz von
Körperschäden sowie wegen der Verletzung des Rechts der sexuellen Selbstbestimmung
unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.
§ 13 Datenschutz
Der Veranstalter wird sämtliche datenschutzrechtlichen Erfordernisse, insbesondere
die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes und des Telemediengesetzes, beachten.
§ 14 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag
ist bei Verträgen mit Kaufl euten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen Zell am Harmersbach / Offenburg /
Freudenstadt. Für Klagen vom Veranstalter gegen den Reisenden gilt zudem jeder
weitere Gerichtsstand des Reisenden.
Stand: Juni 2010